Koepke + Kasiske
Möbel- & Ladenbau GmbH
I. Geltungsbereich
- Nachfolgende Bestimmungen gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr,
sofern wir nicht andere Bedingungen schriftlich anerkennen. - Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit demselben
Auftraggeber, ohne dass sie nochmals zugesandt werden müssen. Sie gelten auch dann, wenn wir im
Einzelfall nicht ausdrücklich Bezug auf sie genommen haben. - Sollte aufgrund von Einkaufsbedingungen bestellt werden, widersprechen wir hiermit denselben und bestätigen den Auftrag gemäß den nachfolgenden Bedingungen.
II. Angebote
- Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle notwendigen Vereinbarungen (einschließlich
Nebenabreden) werden ebenso wie Erklärungen unserer Vertreter erst durch unsere schriftliche
Bestätigung für uns rechtsverbindlich
III. Preise und Zahlungen
- Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind freibleibend, sofern nicht unsere Lieferung oder Leistung für einen Zeitpunkt von weniger als 3 Monaten nach Vertragsabschluss vorgesehen ist.
- Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto ab Werkstatt, zuzüglich Fracht, Zölle, Versicherung und Verpackung. Alle Angaben verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Werden Kleinstmengen abgenommen, so werden besondere Zuschläge für den Herstellungs-, Verpackungs- und Portoaufwand berechnet, auch wenn diese Zuschläge nicht im ursprünglichen Angebot über größere Abnahmemengen enthalten sind.
- Mangels anders lautender Vereinbarung sind alle Rechnungen zahlbar netto innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum, oder vorheriger Meldung der Versandbereitschaft. Einer weiteren schriftllichen Inverzugsetzung Bedarf es nicht. Fällige Beträge sind mit 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Dies gilt auch für Endverbraucher.
- Gehen über den Besteller nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte ein, die eine wesentliche
Verschlechterung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse erkennen lassen, so können wir
entweder entgegen den getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen in bar verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Soweit der Besteller zur Rückgabe des Erlangten nicht in der Lage ist, hat er uns den Wert zu ersetzen. Darüber hinaus können wir Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen. Auch soweit die Forderung infolge Annahme von Wechseln oder Schecks oder anderer Weise gestundet worden war, können wir in diesem Fall durch Kündigungsschreiben an den Besteller die sofortige Fälligkeit herbeiführen. Wechsel und Schecks verbleiben in diesem Fall zur Sicherheit in unserem Besitz und können bei Verfall zur Zahlung vorgelegt werden. - Anzahlungen werden vereinbart, wenn Auftragsgröße, Lieferfrist, Kreditlimitüberschreitungen oder
sonstige unumgängliche Umstände hohe Vorfinanzierung verursachen. Eine Verzinsung der Vorauszahlung erfolgt nicht. - Sofern schriftlich keine anderen Abschlagszahlungen vereinbart wurden, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:
40% bei Bestellung
30% bei Lieferung
30% bei Montage und Abnahme
jeweils bezogen auf die veranschlagte Bruttoauftragssumme. - Erfolgen die Zahlungen nicht fristgerecht, machen wir von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Hierzu sind wir auch ohne weitere schriftliche Mahnung berechtigt. Dieses Recht steht uns gegenüber dem Auftraggeber auch aus zueinander verschiedenen Bauvorhaben zu. Wir setzen unsere Arbeit erst nach Geldeingang auf unserem Konto fort.
IV. Versand und Gefahrenübergang
- Die Verpackung geschieht auf das sorgfältigste; für Transportschäden wird nicht gehaftet. Die Sendungen werden auf Kosten des Empfängers versichert, sofern dieser es wünscht. Eine Verpflichtung zur Versicherung übernehmen wir hiermit nicht.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung.
- Die Ware ist unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Anzeige der Versandbereitschaft vom Besteller zu übernehmen und bei Anlieferung auf Mängel hin untersuchen. Bei Annahmeverzug gehen Kosten und Gefahr der Lagerung auf den Besteller über. Dasselbe gilt bei Bahnsperren und sonstigen Transporterschwernissen, die einen Versand verzögern oder unmöglich machen. Für Kaufleute gemäß §1 HGB, eine juristische Personen privaten Rechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt eine unverzügliche Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
- Wird abweichend von den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen eine Sondervereinbarung hinsichtlich des Preises getroffen, so versteht sich im Zweifel der angegebene Preis immer ausschließlich aller zur Installation unserer Waren zusätzlichen Leistungen, wie Elektro-, Klempner-, Maurer- und Stemmarbeiten etc.
- Die Baustelle ist vom Käufer bzw. Warenempfänger so herzurichten, dass die gefahrlose Einbringung und Montage der Liefergegenstände ohne deren Zerlegung und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die dazu erforderlichen Angaben zu machen.
- Mehraufwendungen bei der Montage oder notwendige Bauteiländerungen, die durch ungenaues Arbeiten vorangegangener Gewerke entstehen, gehen voll zu Lasten des Bestellers.
- Für die Einbringung und Montage der Liefergegenstände werden vom Verkäufer grundsätzlich auf dessen Kosten bis zu zwei Personen zur Verfügung gestellt. Ist nach den Angaben des Verkäufers die Hinzuziehung weiterer Hilfskräfte erforderlich, so trägt der Käufer alle damit verbundenen Kosten; kann er seinerseits die Hilfskräfte nicht stellen, so hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu unterrichten. Die Kostentragungslast wird davon nicht berührt.
- Sämtliche zusätzlichen Hilfskräfte arbeiten grundsätzlich auf Bestellung des Käufers, unabhängig davon, ob sie von diesem oder von dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erforderlich werdende Leistungen und Wartezeiten, die nicht zum Lieferumfang gehören, gehen zu Lasten des Bestellers.
Gewährleistung
- Gegenüber Endverbrauchern beträgt unsere Gewährleistungszeit ein Jahr.
- Mängelrügen können von Kaufleuten gemäß §1 HGB, einer juristische Personen privaten Rechts, einer juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen nur innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns geltend gemach werden; Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu melden.
- Unsere Gewährleistungspflichten beschränken sich in jedem Fall auf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei Material-, Konstruktions- und Verarbeitungsfehlern. Glas- und Marmorschäden sowie Gasmittelfüllungen sind davon ausgeschlossen. Bei Selbstmontage durch den Auftraggeber werden keine Gewährleistungspflichten übernommen.
- Nach Anerkennung einer berechtigten Beanstandung muss uns eine Frist von mindestens 6 Wochen zur Instandsetzung zuzüglich der zur Beschaffung von Fremdmaterialien erforderlichen Lieferzeit gewährt werden. Weitergehende Rechte stehen dem Besteller nicht zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder mangelhafter Nachbesserung oder Ersatzlieferung, und zwar auch soweit es sich um Folgeschäden handelt, es sei denn, wir oder unsere Hilfspersonen hätten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
- Aufmaß- und Ausführungsangaben in Angebot und Bestätigung sind nur annähernd verbindlich; insoweit sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Soweit wir nach eigenen Zeichnungen, Mustern oder Modellen liefern, sind diese für uns nur verbindlich, soweit es äußere Formgebung und technische Ausführung anbetrifft. Keine Verantwortung dagegen übernehmen wir für den vorgesehenen Verwendungszweck des Bestellers.
- Werden Gegenstände fremder Hersteller verarbeitet, so übernehmen wir eine Gewährleistung im Rahmen der vom Zulieferer zugestandenen Garantiebedingungen, mindestens jedoch eine Gewährleistung gemäß Ziffer 1 und 2 dieses Absatzes. Für Endverbraucher maximal bis zur Dauer von 12 Monaten.
- Geringfügige Abweichungen in Farbe, Modellform, Stoff oder Verarbeitung berechtigen nicht zur Reklamation.
- Technische Änderungen vorbehalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten vor, einschließlich solcher aus einem Kontokorrent-Saldo.
- Der Besteller hat die Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden und andere Schäden ähnlicher Art zu versichern und auf unser Verlangen hin den Nachweis der Versicherung zu erbringen.
- Er darf die Ware nicht Dritten verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns über erfolgte Pfändungen Dritter unverzüglich umfassend zu unterrichten. Alle uns durch die Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu verbrauchen, soweit sie hierzu bestimmt ist. Soweit unser Vorbehaltseigentum durch Einbau oder Verarbeitung untergeht, erhalten wir sicherheitshalber Miteigentum an der hergestellten Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zur hergestellten Sache. Im Falle der Veräußerung tritt der Käufer schon jetzt alle Ansprüche gegen seinen Kunden bis zur Höhe des aus diesem Vertrag sich ergebenen Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt, und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, dem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen.
VII. Schutzrechte
- An unseren Zeichnungen, Mustern und Modellen behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugängig gemacht werden. Alle Formen bleiben unser Eigentum. Soweit für den vorliegenden Auftrag besondere Formen entwickelt werden müssen, wird über die Entwicklungs- und Herstellungskosten eine Sonderpreisvereinbarung mit dem Besteller getroffen.
VIII. Aufrechnungsstrich und Zurückbehaltungsrecht
- Der Besteller kann nur mit Ansprüchen aufrechnen oder in Ansehung solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IX. Schlussbestimmungen
- Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form für uns verbindlich.
- Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten sowohl für den Kauf als auch für Werk- und Werkslieferungsverträge.
- Erfüllungsort für beide Parteien ist 18574 Garz, Kirschallee; dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Als Gerichtsstand wird für folgende Sonderfälle ebenfalls das dem jeweiligen Streitwert nach für Garz zuständige Gericht vereinbart:
a) wenn der Besteller Kaufmann gemäß §1 HGB, eine juristische Personen privaten
Rechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist;
b) wenn der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder nach
Vertragsabschluss in das Ausland verlegt oder sein Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
